Das Gesetz gibt Handwerker und Unternehmer zur Sicherung ihrer Werklohnforderung ein besonderes Instrument, das Bauhandwerkerpfandrecht.
Problematik: Ohne ein Bauhandwerkerpfandrecht besteht die Sicherung der Bezahlung für die geleistete Arbeit einzig im Vertrag. Bei Konkurs des Auftraggebers besteht keine anderweitige Absicherung. Die Forderung der Handwerker werden daher im Konkursfalle in der dritten Klasse kolloziert. Dies bedeutet, dass vorab die pfandgesicherten Forderungen befriedigt, ausstehende Löhne bezahlt sowie beispielsweise offene Beiträge an die AHV geleistet werden. Im Anschluss ist meist nichts mehr übrig. Die Gläubiger in der dritten Klasse gehen daher nicht allzu selten leer aus oder erhalten nur einen kleinen Prozentsatz der ihnen ursprünglich zustehenden Forderung.
Lösung: Um das Risiko zu minimieren, dass Handwerker leer ausgehen, sieht das Gesetz die Möglichkeit des Bauhandwerkerpfandrechts vor. Dieses Pfandrecht geht zu Lasten des jeweiligen Grundeigentümers, worauf sich das Werk befindet. Ob es sich dabei um den Auftraggeber handelt oder nicht, ist unerheblich. Die Forderung des Handwerkers wird demnach durch das Grundstück gesichert. Sollte seine ihm zustehende Forderung anschliessend nicht gedeckt werden, kann er grundsätzlich die Verwertung des Grundstückes verlangen.
Wichtig: Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat innert 4 Monaten nach Vollendung der Arbeit zu erfolgen: Kontaktieren Sie daher möglichst früh Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt.
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